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Theaterfreunde Pleystein
Theaterfreunde Pleystein

 

 

Satzung

 

Theaterfreunde Pleystein

 

 

§ 1 Vereinsgrundlagen

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „Theaterfreunde Pleystein“ und hat seinen Sitz in Pleystein.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

 

  1. Der Verein verfolgt folgende Ziele:

1.1  Förderung des kulturellen Lebens.

1.2  Aufführung von Theaterstücken, Sketchen und Ähnlichen.

 

  1. Eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht. Ein etwaiger Gewinn kommt ausschließlich der Gemeinschaft zugute.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

  1. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Es entscheidet der/die Vorsitzende/die Vorstandschaft.
  2. Die Mitgliedschaft können alle Personen erlangen.
  3. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder (Ehrenvorstände) auf Lebenszeit zu bestimmen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  3. Über einen Ausschluss entscheidet der gesamte Vorstand.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag wird jährlich durch Bankeinzug erhoben. Das Mitglied erteilt mit Eintritt in den Verein die Ermächtigung zum Bankeinzug.
  3. Der Jahresbeitrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht – auch nicht anteilig – zurückerstattet.

 

 

§ 6 Vorstand

 

 

  1. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

1.1  Ein Wechsel des 1. und 2. Vorsitzenden sollte nach jeder Amtszeit erfolgen.

 

  1. Die Vereinsmitglieder wählen:

2.1  Eine/n Vorsitzende/n

2.2  Eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n

2.3  Eine/n Schriftführer/in

2.4  Eine/n Kassier/erin

2.5  Mind. 5 Beisitzer oder mehr

 

  1. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im

Amt.

 

 

§ 7 Vertretungsbefugnis

 

 

  1. Der Verein wird vom Vorsitzenden vertreten. Bei dessen Verhinderung bzw. Abwesenheit vertritt der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein. Er führt die laufenden Rechtsgeschäfte und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit er bestimmte Aufgaben nicht an ein weiteres Vorstandschaftsmitglied übertragen hat.
  2. Geschäfte, die

2.1  einen Betrag von Euro 500,-- im Einzelfall übersteigen

2.2  den Verein für längere Zeit verpflichten oder

2.3  ihrer Art nach, von besonderer Bedeutung sind,

werden vom Gesamtvorstand beschlossen.

 

 

§ 8 Geschäftsordnung

 

 

  1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesen sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.                                                                                 Bei Abwesenheit des ersten Vorsitzenden entscheidet die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

 

  1. Es wird mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahr abgehalten, zu welcher der Vorsitzende schriftlich oder per E-mail einlädt.
  2. Jedes Mitglied des Vereins kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag einreichen.
  3. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliedersammlung bedarf es keiner bestimmten Anzahl der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen und gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende Mitglieder.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden binnen eines Monats einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  5. Die Beschlüsse werden vom Gesamtvorstand protokolliert.

 

 

§ 10 Vereinsauflösung

 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  2. Das Vereinsvermögen wird dann als Sonderguthaben der Stadt Pleystein unter der Bedingung zugeführt, dass es zur Förderung der Kultur verwendet wird.

 

 

 

Pleystein, den 10.07.2015

 

gez.

 

Alexandra Moll

1. Vorsitzende

 

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